Gründungszuschuss & Einstiegsgeld
Gründungszuschuss:
Der Gründungszuschuss kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wenn die folgenden
Voraussetzungen gegeben sind:
- Der Gründer ist arbeitslos und hat einen Restanspruch auf mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld
- Ein Unternehmensberater, die Hausbank oder eine Kammer (IHK, Handwerkskammer etc.) bescheinigt, dass das Unternehmen Aussicht auf Erfolg hat
- Der Antrag wurde vor Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit gestellt
- In den letzten 24 Monaten wurde weder Überbrückungsgeld noch Ich-AG noch ein Gründungszuschuss bezogen (Ausnahmen möglich)
- Die Anmeldung des Gewerbes bzw. der freiberuflichen Tätigkeit (Bescheinigung des Finanzamtes) wird nachgewiesen
- Der Agentur für Arbeit wird ein Businessplan vorgelegt
- Manche Arbeitsämter verlangen ebenfalls den Besuch eines Existenzgründerseminars
- Der Gründer kann seine Kenntnisse und fachliche Eignung zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nachweisen
Die Höhe des Gründungszuschuss beträgt 100% des zuletzt bezogen Arbeitslosengeldes plus 300 €. Die Förderdauer beträgt sechs Monate.
Anschließend kann der Gründungszuschuss noch einmal um neun Monate verlängert werden, jetzt beträgt die Förderhöhe allerdings nur noch 300 €/Monat.
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung.
Der Gründungszuschuss wird zeitlich mit Restansprüchen auf Arbeitslosengeld verrechnet, so dass sich eine freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit empfiehlt.
Während des Bezugs des Gründungszuschuss können Gewinne in beliebiger Höhe erzielt werden, ohne dass diese mit dem Gründungszuschuss verrechnet werden. Der Gründer ist während des
Bezugs des Gründungszuschuss nicht über die Agentur für Arbeit sozialversichert.
Der Gründungszuschuss kann auch beantragt werden, wenn eine zuvor nebenberufliche selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden soll. Diese Regelung ist allerdings vielen Sachbearbeitern nicht bekannt.
Arbeitslosengeldempfänger können ein Gewerbe neben dem Bezug von Arbeitslosengeld nebenberuflich ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt, keine Mitarbeiter beschäftigt werden und die Gewerbeanmeldung zuvor mit der Arbeitsagentur abgesprochen wurde. Gewinne, die über 165 €/Monat hinaus gehen, werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Der Gründungszuschuss kann auch bei Eigenkündigung beantragt werden. Allerdings muss sich der Gründer für mindestens einen Tag arbeitslos melden. Wird
eine Sperre verhängt, so wird der Gründungszuschuss in der Regel erst nach Ende der Sperrzeit, dann aber für volle Förderdauer, ausgezahlt.
Die internen Durchführungsbestimmungen der Agentur für Arbeit können Sie hier als PDF Datei downloaden, unbedingt durchlesen.
Auch wenn Sie keinen Gründungszuschuss erhalten, können Sie sich selbstständig machen und trotzdem noch (vollkommen legal) Arbeitslosengeld beziehen.
Wie das geht, erfahren Sie in unseren Existenzgründerseminaren.
Einstiegsgeld
Wer Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) bezieht, kann keinen Gründungszuschuss beantragen.
Stattdessen besteht die Möglichkeit, ein Einstiegsgeld zu erhalten. Die Höhe des Einstiegsgelds
beträgt zwischen 172,50 €/Monat und 345 €/Monat und ist davon abhängig, wieviel Personen in der "Bedarfsgemeinschaft" leben und
ALG II beziehen.
Das Einstiegsgeld kann bis zu 24 Monate lang gezahlt werden.
Zuzüglich zum Einstiegsgeld wird das ALG II weiter bezahlt. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie beim Gründungszuschuss, allerdings besteht kein Rechtsanspruch.
Da es regional erhebliche Abweichungen geben kann, empfiehlt es sich, vorab unbedingt Kontakt mit der zuständigen Arge aufzunehmen.
Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch.
Das Einstiegsgeld wird nicht mit Gewinnen des Unternehmens verrechnet. Zusätzlich zum Einstiegsgeld werden die ALG II Bezüge weiter bezahlt.
Übersteigt der Gewinn 100 €/Monat, so wird er zu 80%, ab einer bestimmten Gewinnhöhe zu 90% bzw. 100%, mit dem ALG II verrechnet.
Die Gewinnermittlung erfolgt dabei ab 1.1.2008 nicht nach Steuerrecht, sondern nach § 11 SGB II. Die internen Anweisungen der Bundesanstalt für Arbeit hierzu
können hier downgeloadet werden.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Einkommens (Gewinns) sind hierbei die Umsätze, soweit diese im Bewilligungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind.
Hiervon können alle angemessenen Kosten abgezogen werden. 100 € des Einkommens (Gewinns) sind dabei anrechnungsfrei, werden also nicht vom ALG II abgezogen.
Auch wenn kein Einstiegsgeld bezogen wird, kann man sich trotzdem selbstständig machen. Die Arge muss so lange die ALG II Bezüge weiter zahlen, wie Bedürftigkeit besteht.
Wer als ALG II Bezieher hauptberuflich selbstständig ist, darf nicht mit Vermittlungen, 1 € Jobs oder Weiterbildungen an der Ausübung seiner Tätigkeit behindert werden.
Falsch ist ebenfalls die Rechtsauffassung mancher Arges, nach der Betriebsausgaben nur bis zur Höhe von 100 € anerkannt werden, wenn der Umsatz unter 400 €/Monat liegt, da in diesen Fällen Umsatz mit Einkommen (Gewinn) verwechselt wird.